Gemeint ist nicht nur, dass sich Kollegen mit dem COVID Virus anstecken können, sondern dass sie Ihr Unternehmen verlassen könnten, wenn Sie sie am dringendsten brauchen. Denn eines ist sicher, der Kampf um die besten Köpfe wird bald schon wieder entbrennen.
Wir wissen, dass sich schon jetzt so mancher Personaldienstleister bereit macht, mögliche Kandidaten anzusprechen.
Jetzt sind Sie gefragt. Zeigen Sie, was Ihnen Ihre Mitarbeiter wert sind! Beantragen Sie Kurzarbeitergeld ... Und beeilen Sie sich!
Die Beantragung von Kurzarbeitergeld ist eigentlich von jedem Unternehmer selber zu bewerkstelligen!
Problematisch wird es oft bei rechtlichen Fragen ... oder schlicht bei der Berücksichtigung von betrieblichen Notwendigkeiten! Denken Sie z.B. über eine Notbesetzung nach, haben Sie bereits Mitarbeiter im Home Office?
Das sind die Fragen, bei denen wir Ihnen helfen können, den richtigen Weg einzuschlagen.
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Unter folgenden Voraussetzungen haben Sie darauf Anspruch: Ihr Arbeitgeber muss die regelmäßige Arbeitszeit kürzen und hat dies der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt. In den meisten Fällen geschieht dies aus konjunkturellen Gründen, das heißt, weil die wirtschaftliche Lage Ihres Betriebes schlecht ist.
Das Kurzarbeitergeld soll Ihren Verdienstausfall zumindest teilweise wieder ausgleichen. Außerdem kann Ihr Arbeitsplatz erhalten bleiben, obwohl die aktuelle Situation Ihres Betriebes Entlassungen notwendig machen würde.
Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld erhalten Sie im Merkblatt Kurzarbeitergeld.
Kurzarbeitergeld kann vom Arbeitgeber typischerweise direkt bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten in dem Bezirk vorliegen, in der die zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich danach, wie hoch der finanzielle Verlust nach der Zahlung von Steuern für Sie ist. Grundsätzlich werden rund 60 Prozent des ausgeauf debfallenen Nettoentgelts bezahlt. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld rund 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts.
Sie können höchstens 12 Monate lang Kurzarbeitergeld beziehen. Die Bezugsdauer kann aber auch unterbrochen werden. Ist bei Ihrem Arbeitgeber zum Beispiel kurzfristig ein größerer Auftrag zu bearbeiten, kann er Sie vorübergehend wieder voll beschäftigen. Erhalten Sie anschließend wieder Kurzarbeitergeld, hat sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum verlängert.
Ist die Kurzarbeit länger als 3 Monate unterbrochen, hat sich die Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes erneuert. Muss Ihr Arbeitgeber Ihre regelmäßige Arbeitszeit anschließend wieder kürzen, haben Sie erneut Anspruch auf maximal 12 Monate Kurzarbeitergeld.